Was bleibt netto von der Auszahlung?
300 € brutto – was bleibt?
| Versicherung | Brutto | Steuer | KV | PV | Netto |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesetzlich pflichtversichert (KVdR) | 300 € | – 60 € | – 0 € | – 0 € | 240 € |
| Freiwillig gesetzlich versichert | 300 € | – 60 € | – 50,70 € | – 10,80 € | 178,50 € |
| Privat kranken- und pflegeversichert | 300 € | – 60 € | – 0 € | – 0 € | 240 € |
Beispielwert für den persönlichen Grenzsteuersatz im Alter; tatsächlich abhängig vom gesamten zu versteuernden Einkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieten usw.). Ohne Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer, ohne Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €/Jahr).
Steuer: nachgelagert
Nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG): Leistungen, die auf geförderten Beiträgen (Eigenbeiträge bis 1.800 € plus Zulagen) und deren Erträgen beruhen, sind in der Auszahlungsphase voll als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. In der Ansparphase fallen keine Abgeltungsteuer und keine Vorabpauschale an; die Erträge werden erst bei Auszahlung besteuert. Für Kapital aus nicht geförderten Beiträgen (über 1.800 €, bis 6.840 € pro Vertrag) wird nur der Ertragsanteil bzw. – bei Laufzeit über 12 Jahre – die Hälfte des Wertzuwachses besteuert (im Einzelfall prüfen). Die 30-%-Teilauszahlung zu Rentenbeginn ist ebenfalls steuerpflichtig und fällt in ein Jahr – das kann den Steuersatz in diesem Jahr erhöhen (Progression). Der Anbieter meldet die Leistungen und bescheinigt sie (Leistungsmitteilung); Grundfreibetrag und Grenzsteuersatz entscheiden, ob tatsächlich Steuer anfällt.
Krankenversicherung je nach Status
Gesetzlich pflichtversichert (KVdR)
In der Krankenversicherung der Rentner sind nur die in § 237 SGB V genannten Einnahmen beitragspflichtig (gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen). Leistungen aus privaten, zertifizierten Altersvorsorgeverträgen gehören wie bisher bei Riester nicht dazu; Allianz bestätigt Beitragsfreiheit für GKV-Pflichtmitglieder.
Freiwillig gesetzlich versichert
Bei freiwillig Versicherten zählt nach § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auszahlungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen sind – wie Riester-Renten – beitragspflichtig. Gerechnet mit ermäßigtem Satz 14,0 % (sonstige Einnahmen, kein Krankengeldanspruch) plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,9 % sowie Pflegeversicherung 3,6 % (kinderlos 4,2 %); den Beitrag trägt der Versicherte allein.
Privat kranken- und pflegeversichert
Der PKV-Beitrag richtet sich nach dem Tarif, nicht nach dem Einkommen. Die Auszahlung verändert den Beitrag daher nicht.
30 % Teilkapital
{'kapital': 100000.0, 'teilkapital_30': 30000.0, 'hinweis': '30.000 € werden im Auszahlungsjahr voll steuerpflichtig; bei freiwillig GKV-Versicherten kann die Kasse Einmalbeträge auf 120 Monate verteilt verbeitragen (im Einzelfall prüfen).'}
https://www.vdek.com/politik/was-aendert-sich/gesundheitswesen-2026.html
https://www.haufe.de/personal/entgelt/beitragssaetze-zur-sozialversicherung_78_493770.html
https://www.barmer.de/resource/blob/1024066/c24440ece95fddabf0f97813eb9181ba/barmer-beitraege-fuer-freiwillige-mitglieder-barrierefrei-184-data.pdf
https://www.haufe.de/id/beitrag/bezugsgroesse-2-von-der-bezugsgroesse-abgeleitete-werte-HI5439466.html
BGBl. 2026 I Nr. 156 – Altersvorsorgereformgesetz
BT-Drucksache 21/4996