Albert Klee, Allianz Generalvertreter·Stand: 09.10.2026·Fachlich geprüft: Albert Klee, Versicherungsvertreter (Reg.-Nr. D-P08Y-WGE61-73)
Kurz gesagtMinijobber sind förderberechtigt, wenn sie in der Rentenversicherung pflichtversichert sind – das ist der Regelfall, solange sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. Wer sich befreien ließ, erhält keine eigene Zulage.
Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; Beschäftigte können sich auf Antrag befreien lassen.
Ohne Befreiung: unmittelbar förderberechtigt mit voller Grund- und Kinderzulage.
Mit Befreiung: keine eigene Förderberechtigung. Ausnahme: mittelbare Förderung über einen förderberechtigten Ehepartner.
Rechenbeispiel 15 €/Monat: 180 € → 90 € Grundzulage; mit einem Kind zusätzlich 180 € Kinderzulage = 270 € Zulage auf 180 € Eigenbeitrag.
Rechenbeispiel 25 €/Monat mit einem Kind: 300 € → 150 € Grundzulage + 300 € Kinderzulage = 450 €.
Die Kinderzulage erhält der Elternteil, dem das Kindergeld zugeordnet ist; sie ist mit 25 € im Monat je Kind bereits voll ausgeschöpft.
Ihre persönliche Zahl: Zulagenrechner – Ergebnis als PDF-Report.
Häufige Fragen
Bin ich im Minijob förderberechtigt?
Ja, wenn Sie in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, also keine Befreiung beantragt haben. Ob eine Befreiung vorliegt, steht in den Unterlagen des Arbeitgebers bzw. der Minijob-Zentrale.
Kann ich die Befreiung rückgängig machen?
Die Befreiung gilt für die Dauer der Beschäftigung und ist nach heutiger Rechtslage nicht widerrufbar; bei einem neuen Minijob kann neu entschieden werden (im Einzelfall prüfen).
Reichen 10 € im Monat?
Ja, 120 € im Jahr sind der Mindestbeitrag und bringen 60 € Grundzulage sowie bis zu 120 € Kinderzulage je Kind.
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